§ 29 SGB XIV - Leistungen und Leistungsart
§ 29 Leistungen und Leistungsart (1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.