§ 27 SGB XIV - Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.