herige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekannt zu geben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.
(4) Berufsschadensausgleich nach Absatz 1 ist der Nettobetrag des Vergleichseinkommens (Absatz 5) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 6).
(5) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Geschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht, pauschal ermittelt. Abweichend von Satz 1 wird die Pauschale für die Zeit bis zum Ablauf des Monats ermittelt, in dem die oder der Geschädigte auch ohne die Schädigung oder ohne den Nachschaden nach Absatz 8
1.
wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden müsste oder
2.
auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen die Erwerbstätigkeit aufgibt oder aufgeben würde.
Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 sind nicht anwendbar, wenn die oder der Geschädigte glaubhaft macht, dass sie ohne die Schädigung noch erwerbstätig wären. Die Ermittlung der Pauschale nach Satz 1 erfolgt, indem das Vergleichseinkommen wie folgt gemindert wird
1.
bei verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 Prozent und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und
2.
bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 Prozent, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 Prozent und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 Prozent.
Im Übrigen gelten 50 Prozent des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.
(6) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 8 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 5 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.