- aa)
- Ablehnung,
- bb)
- Bewilligung,
- cc)
- Rücknahme des Antrags und
- dd)
- sonstige Erledigung,
- 7.
- die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
- a)
- Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
- b)
- Überführung nach § 152 Absatz 4.
(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
- 2.
- der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
- 3.
- Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
- 4.
- Zahl der Ablehnungen und
- 5.
- die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.
§ 129 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
- 2.
- Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 130 Stichtag für die Erhebungen Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalendertag des jeweiligen Monats.
§ 131 Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Sozialen Entschädigung sachlich zuständigen Stellen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 129 Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Datensätze aus der Erhebung monatlich in elektronischer Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung. Diese Daten dürfen bei der Bundesstelle für Soziale Entschädigung ausschließlich für statistische Zwecke und durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt werden.
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die monatlichen Meldungen unverzüglich in elektronischer Form für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, für Forschungsprojekte zur Evaluierung dieses Buches und zur Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts und für Zwecke der Planung zur Verfügung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen. Die in Satz 1 genannten Daten kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung den Trägern der Sozialen Entschädigung sowie Kranken-, Pflege- und Unfallkassen zur Planung der Leistungserbringung und -abrechnung zur Verfügung stellen.
(4) Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in tabellarischer Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung übermittelt werden, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.