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§ 103 SGB XIV - Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Stand 31.12.2023
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§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
1.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
2.
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.