Open user menu
§ 114 SGB XIV - Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Stand 31.12.2023
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 114 Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses Buches durch geeignete Maßnahmen hin.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.