§ 136 SGB XIV - Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 136 Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen In den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Land zu tragen, das für die Entscheidung über Ansprüche aus der weiteren Schädigung zuständig ist. Das gilt entsprechend für den Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die Kosten zu tragen hat.