§ 137 SGB XIV - Zeitlicher Geltungsbereich
§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.