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§ 137 SGB XIV - Zeitlicher Geltungsbereich
Stand 31.12.2023
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§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.