§ 140 SGB XIV - Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte
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§ 140 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für ZivildienstgeschädigtePersonen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.