§ 16 SGB XIV - Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen (1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.
(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.
Diskussion zu § 16 SGB XIV
LX
17.07.2025 19:47