§ 18 SGB XIV - Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.