§ 18 SGB XIV - Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
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§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines KraftfahrzeugsWird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.