§ 58 SGB XIV - Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
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§ 58 Zuständigkeit zur Entscheidung über WidersprücheÜber Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, entscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.