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§ 9 SGB XIV - Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Stand 31.12.2023
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§ 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.