§ 96 SGB XIV - Leistungen in sonstigen Lebenslagen
§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.