§ 96 SGB XIV - Leistungen in sonstigen Lebenslagen
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§ 96 Leistungen in sonstigen LebenslagenGeschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.