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§ 98 SGB XIV - Besonderheiten der Leistungsbemessung
Stand 31.12.2023
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§ 98 Besonderheiten der Leistungsbemessung
Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.