(2) Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungsausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.
(3) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich sind.
Diskussion zu § 7 FZulG
LX
11.07.2025 23:25
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