§ 8 FZulG - Begünstigungszeitraum
§ 8 Begünstigungszeitraum Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.
Diskussion zu § 8 FZulG
LX
07.07.2025 18:40