zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verpflichtet.
§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.