§ 8 UnivSchlichtV - Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
Teilen
§ 8 Vorzeitige Beendigung der BeauftragungFür die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 8 UnivSchlichtV
LX
13.08.2025 09:25
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.