§ 8 UnivSchlichtV - Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
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§ 8 Vorzeitige Beendigung der BeauftragungFür die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 8 UnivSchlichtV
LX
15.07.2025 05:47
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