§ 8 UnivSchlichtV - Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 8 UnivSchlichtV
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15.07.2025 05:47