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§ 2 UnivSchlichtV - Geschäftsverteilung
Stand 30.01.2020
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§ 2 Geschäftsverteilung
Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.