Wärmepumpen – Beheizung über Luft
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞ (= ETA S) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞ (= ETA) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:
Wärmepumpen 12 kW
(Wärmequelle Luft)
ƞ 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW*
(alle Wärmequellen)
ƞ 150 %
Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“).
Fördervoraussetzungen sind weiter:
für Sole/Wasser-​Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-​W-120-2 Zertifikats und des Versicherungsscheins,
Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,
Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,
Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).




Gegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW elektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:




Die Brennstoffzelle ist in die Wärme-​ und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem Bestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-​heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom Hersteller geschulte Fachunternehmer.
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische