- 1.
für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1,
- 2.
für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2,
- 3.
für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3,
- 4.
für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a,
- 5.
für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5,
- 6.
für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6,
- 7.
für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie
- 8.
für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.