§ 1 TrGebV - Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).
Diskussion zu § 1 TrGebV
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07.07.2025 11:55