§ 19 InnAusV - Übergangsvorschrift
§ 19 Übergangsvorschrift Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Diskussion zu § 19 InnAusV
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25.07.2025 22:48