personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten (1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden.
(2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin.
(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.
§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.
§ 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung (1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:
1.
das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
2.
die übermittelnde Stelle,
3.
die übermittelnde Person und
4.
die übermittelten Daten.
(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.
(3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:
1.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,
2.
zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie
3.
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.
Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.
(4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Abschnitt 4. Datenübermittlung der Registerbehörde

§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern:
1.
die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,