Gesetz über das Nationale Waffenregister

Abschnitt 1. Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister

§ 1 Zweck des Waffenregisters (1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.
(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.
(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie
2.
Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.
(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:
a)
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
b)
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
c)
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes,
d)
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
e)
§ 26 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f)
§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,
g)
§ 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie
h)
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
2.
sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:
a)
§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes,
b)
§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
c)
§ 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
d)
§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
e)
§ 11 Absatz 1 des Waffengesetzes,
f)
§ 21a des Waffengesetzes,
g)
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,
h)
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
i)
§ 30 des Waffengesetzes,
j)
§ 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
k)
§ 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie
3.
die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,