4.
die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und
5.
die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.
(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und
2.
Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.
§ 3 Registerbehörde (1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist:
1.
die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten sowie
2.
die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen.
(2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nicht-personenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist.

Abschnitt 2. Datenbestand des Waffenregisters

§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
1.
ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
2.
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
3.
die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
a)
erteilt,
b)
nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
c)
versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von
aa)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
bb)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
4.
die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:
a)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,
b)
ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder