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§ 3 WaffRG - Registerbehörde
Stand 31.08.2020
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§ 3 Registerbehörde
(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.