2.
die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,
3.
die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,
4.
die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,
5.
die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,
7.
die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,
8.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens (1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
1.
der Verarbeitungszweck,
2.
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie
3.
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.
(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:
1.
von der betroffenen natürlichen Person
a)
Nachname oder Vorname und
b)
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,
oder
2.
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung
a)
Name oder Firma und
b)
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,
oder
3.
von der betroffenen Waffe
a)
Seriennummer der Waffe oder
b)
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.
(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.
(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der