Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf die verwiesen wird, ist beim Bundesarchiv niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.
§ 33 Ausschluss abweichenden Landesrechts Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
§ 34 Übergangsvorschrift § 25 Absatz 3 ist ab dem 1. Dezember 2020 anzuwenden.