§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen (1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermittlungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen - 1.
der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für - a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
- b)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- 2.
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung - a)
von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- b)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder
- c)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
- 3.
des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung - a)
von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes oder
- b)
von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,
oder
- 4.
des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.
(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.