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§ 18 WaffRG - Zulässigkeit der Datenübermittlung
Stand 31.08.2020
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§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.