§ 18 WaffRG - Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.