§ 22 WaffRG - Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
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§ 22 Datenübermittlung an die AufsichtsbehördenAuf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.