§ 22 WaffRG - Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.