§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern (1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für - 1.
Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer,
- 2.
die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer,
- 3.
die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer,
- 4.
die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer.
(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert.
(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.
(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.