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§ 4 StrafAktEinV - Einsichtnahme in Diensträumen
Stand 01.07.2021
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§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen
Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.