§ 4 StrafAktEinV - Einsichtnahme in Diensträumen
§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.