§ 4 StrafAktEinV - Einsichtnahme in Diensträumen
§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.
Diskussion zu § 4 StrafAktEinV
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24.06.2025 21:58