(2) Die Bundesregierung veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Erkenntnisse nach Absatz 1.
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die
- 1.
- temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder
- 2.
- ohne jede Unterkunft obdachlos sind.
(4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.
§ 9 Bericht über eine mögliche Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 In dem dritten Bericht nach § 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach § 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach § 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach § 3 Absatz 2 erfolgen kann.