Wohnungslosenberichterstattungsgesetz

§ 1 Zweck der Erhebung; Durchführung (1) Zur Verbesserung der Armuts-​ und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
§ 2 Periodizität und Berichtszeitpunkt Die Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022, durchgeführt.
§ 3 Begriffsbestimmung; Umfang der Erhebung (1) Wohnungslosigkeit besteht, wenn
1.
die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder
2.
eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht.
(2) Für die Statistik werden Daten erhoben über Personen, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind.
§ 4 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person sind:
1.
Geschlecht,
2.
Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Haushaltstyp,
5.
Haushaltsgröße,
6.
Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken an die wohnungslose Person, differenziert nach
a)
kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften oder Übernachtungsstellen,
b)
teilstationären Angeboten,
c)
stationären Angeboten und
d)
sonstigen Angeboten,
7.
die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert nach Angeboten
a)
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
b)
der Gemeinden und Gemeindeverbände,
c)
der freien Träger, deren Angebote jeweils differenziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,
d)
gewerblicher Anbieter und
e)
sonstiger Stellen,
8.
Datum des Beginns der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung der Übernachtungsgelegenheiten,
9.
Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.