§ 1 WoBerichtsG - Zweck der Erhebung; Durchführung
§ 1 Zweck der Erhebung; Durchführung (1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.