§ 2 WoBerichtsG - Periodizität und Berichtszeitpunkt
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§ 2 Periodizität und BerichtszeitpunktDie Erhebung wird jährlich als Bestandserhebung zum Stichtag 31. Januar, erstmals für das Jahr 2022, durchgeführt.
Diskussion zu § 2 WoBerichtsG
LX
21.05.2025 23:01
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