§ 5 WoBerichtsG - Hilfsmerkmale
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind:
1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle als Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.