§ 6 Auskunftspflicht(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. Auskunftspflichtig sind:
1.
die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen;
2.
Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige Stellen benannt sind.
(2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 übermitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.
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