Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind.
(3) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim institutsbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. Dabei ist auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.
(4) Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich informiert wird und eine Entscheidung über das Ergreifen von Handlungsoptionen trifft. Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird und wie die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem sowohl über das Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren als auch über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert werden.
(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.
§ 24 Indikatoren (1) Im Sanierungsplan ist darzustellen, wie die Anforderungen des § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 zu den Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden. Für jede der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien ist mindestens ein Indikator festzulegen. Für die befreiten Institute entfällt die Darstellung der marktbasierten und makroökonomischen Indikatoren gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Unter Beachtung des Grundsatzes aus § 7 Absatz 4 können auch andere Indikatoren gewählt werden.
(2) Der Sanierungsplan hat darzustellen, wie die Schwellenwerte von Indikatoren bei Bedarf, jedoch mindestens bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
(3) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Anforderungen des § 8 Absatz 1 bis 4 zu den Kategorien von Indikatoren in Bezug auf die befreiten Institute eingehalten werden.
(4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie es makroökonomische Entwicklungen beobachtet und bewertet, die negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können. Sofern marktbasierte Entwicklungen negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von befreiten Instituten haben können, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 25 Handlungsoptionen (1) Auf die Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem finden die Anforderungen zu den Handlungsoptionen nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 entsprechende Anwendung.