2.
in der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass das Verkehrsinfrastrukturprojekt entweder durch Verwaltungsakt oder durch Erlass eines Maßnahmengesetzes zugelassen werden kann,
3.
§ 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet.
(2) Kommt die zuständige Behörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass keine triftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes besser durch ein Maßnahmengesetz erreicht werden kann, so leitet sie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen entsprechend begründeten Entscheidungsvorschlag zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Grundlage des Entscheidungsvorschlags davon absehen, ein Gesetzgebungsverfahren für ein Maßnahmengesetz zu veranlassen, wenn durch das Maßnahmengesetz die Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes zugunsten des Gemeinwohls nicht oder nur unwesentlich beschleunigt wird. In diesem Fall führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde das Verfahren über die Zulassung nach Maßgabe der Planfeststellungsregelungen, die für das jeweilige Verkehrsinfrastrukturprojekt gelten, fort.
(3) Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, berichtet es dem Deutschen Bundestag hierüber unverzüglich.
§ 8 Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht (1) Die zuständige Behörde erstellt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens einen Abschlussbericht und
leitet diesen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit den für den Erlass eines Maßnahmengesetzes erforderlichen Unterlagen (Anlagen zum Abschlussbericht) zu. Erforderlich sind in der Regel die Planunterlagen mit entscheidungserheblichen Unterlagen wie zum Beispiel der UVP-Bericht, der landschaftspflegerische Begleitplan und die etwaige Stellungnahme der Europäischen Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, ist kein Abschlussbericht zu erstellen.
(2) Soweit ein Verkehrsinfrastrukturprojekt oder Teile eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt beziehungsweise berühren, bedarf der Abschlussbericht des Einvernehmens der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die zuständige Landesbehörde innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr die zuständige Behörde den Entwurf des Abschlussberichts übermittelt hat.
(3) Der Abschlussbericht soll bezüglich seines Aufbaus und Inhalts einem Planfeststellungsbeschluss für das jeweilige Projekt entsprechen. Er soll zumindest enthalten:
1.
eine Darstellung der durch das Projekt berührten öffentlichen und privaten Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,