Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich
§ 1 Gegenstand des Gesetzes Gegenstand dieses Gesetzes ist es, ein Verfahren zu schaffen, um anschließend den Neu- oder Ausbau sowie die Änderung von Verkehrsinfrastruktur durch Gesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen zu können.
§ 2 Verkehrsinfrastrukturprojekte Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen:
- 1.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing,
- 2.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Marktredwitz und Regensburg nach Obertraubling,
- 3.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magdeburg nach Halle,
- 4.
- den Neubau der Kurve von Mönchehof nach Ihringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Paderborn nach Halle,
- 5.
- die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz,
- 6.
- den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke von Hannover nach Bielefeld,
- 6a.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll über Klanxbüll nach Westerland,
- 7.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der deutsch-niederländischen Grenze über Kaldenkirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen,
- 8.
- die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der Unterweser (Nord),
- 9.
- die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins,
- 10.
- die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg,
- 11.
- die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie
- 12.
- den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl und den Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneubau.
§ 2a Verkehrswegeinfrastrukturprojekte zur Strukturstärkung Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 17 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte mit dem Ziel der Strukturförderung der ehemaligen Kohleregionen zulassen:
- 1.
- den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Berlin über Cottbus, Weißwasser nach Görlitz,
- 2.
- den Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Dresden über Bautzen nach Görlitz,
- 3.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Falkenberg nach Cottbus,
- 4.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Cottbus über Priestewitz nach Dresden,
- 5.
- den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz,