§ 2 MgvG - Verkehrsinfrastrukturprojekte
§ 2 Verkehrsinfrastrukturprojekte Durch Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts kann der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen:
1.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von München über Mühldorf nach Freilassing,
2.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Hof über Marktredwitz und Regensburg nach Obertraubling,
3.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Magdeburg nach Halle,
4.
den Neubau der Kurve von Mönchehof nach Ihringshausen im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Paderborn nach Halle,
5.
die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz,
6.
den Ausbau und Neubau der Eisenbahnstrecke von Hannover nach Bielefeld,
6a.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Niebüll über Klanxbüll nach Westerland,
7.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von der deutsch-niederländischen Grenze über Kaldenkirchen, Viersen und Rheydt nach Odenkirchen,
8.
die Fahrrinnenanpassung der Außenweser und der Unterweser (Nord),
9.
die Abladeoptimierung der Fahrrinnen des Mittelrheins,
10.
die Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg,
11.
die Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals sowie
12.
den Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals bis Marl und den Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie die Brückenhebung bei diesem Ersatzneubau.
Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen ein.