6.
den Ausbau der S-Bahnstrecke von Leipzig über Makranstädt nach Merseburg/Naumburg,
7.
den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Leipzig über Pegau und Zeitz nach Gera,
8.
den Neubau der Eisenbahnstrecke zwischen den Strecken von Leipzig nach Großkorbetha und von Halle/Saale nach Großkorbetha,
9.
den Ausbau und Neubau der Westspange im Rahmen des Eisenbahnknotens Köln,
10.
den Ausbau der Eisenbahnstrecke von Köln nach Aachen,
11.
den Ausbau und die Elektrifizierung der S-Bahnstrecke von Kerpen-Horrem nach Bedburg,
12.
den Ausbau der S-Bahnstrecke von Köln nach Mönchengladbach,
13.
den Bau- und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung Mitteldeutschland – Lausitz vom Mitteldeutschen Revier bis Weißwasser/Bundesgrenze Polen,
14.
den Neubau und Ausbau einer Bundesstraßenverbindung zwischen den Autobahnen A 4 und A 15,
15.
den Bau und Ausbau der Bundesstraße 97 – Ortsumgehung Cottbus, 3. Bauabschnitt und Ortsumgehung Groß Ossnig – und
16.
den Ausbau der A 13 Autobahnkreuz Schönefelder Kreuz – Autobahndreieck Spreewald.
Die Zulassung schließt die für den Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges notwendigen Anlagen mit ein.
§ 3 Träger des Vorhabens; zuständige Behörde (1) Träger des Vorhabens für die in § 2 Satz 1 und in § 2a Satz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Stelle für den Neu- oder Ausbau oder die Änderung des jeweiligen Verkehrsweges. Für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten
Verkehrsinfrastrukturprojekte ist Träger die Autobahn GmbH des Bundes.
(2) Zuständige Behörde ist
1.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 oder § 2a Nummer 1 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die in § 2 Satz 1 Nummer 8 bis 12 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und
3.
für die in § 2a Satz 1 Nummer 13 bis 16 genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte das Fernstraßen-Bundesamt.
§ 4 Vorbereitendes Verfahren (1) Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 und § 2a Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde.
(2) Das vorbereitende Verfahren umfasst
1.
die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gemäß § 6,
2.
ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie
3.
die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8.
(3) Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren und für daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird. Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind
1.
die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,