2.
die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes,
3.
die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
4.
die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes.
(4) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt. Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
§ 5 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Der Träger des Vorhabens hat die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig zu unterrichten über
1.
die Ziele des Verkehrsinfrastrukturprojektes,
2.
die Mittel, die erforderlich sind, um das Verkehrsinfrastrukturprojekt zu verwirklichen, und
3.
die voraussichtlichen Auswirkungen des Verkehrsinfrastrukturprojektes.
Er hat der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben.
(2) Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung findet vor Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens statt. Die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung im vorbereitenden Verfahren bleibt davon unberührt.
(3) Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Behörde spätestens mit der Stellung des Antrags auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens, im Übrigen unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (1) Für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gilt § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet und berät den Träger des Vorhabens – abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – in jedem Fall entsprechend dem Planungsstand des Verkehrsinfrastrukturprojektes frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die er voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).
(3) Abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung muss vor der Unterrichtung die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben.
(4) Die Besprechung hat sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der weiteren mit dem Verkehrsinfrastrukturprojekt verbundenen Umweltprüfungen zu erstrecken.
(5) Die zuständige Behörde muss über § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus auch der betroffenen Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gelegenheit zur Teilnahme an der in Absatz 3 genannten Besprechung und zur Äußerung in dieser Besprechung geben.
§ 7 Anhörungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
1.
die für das Einvernehmen nach Artikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes zuständige Landesbehörde bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine vorläufige Einschätzung zur Erteilung oder Versagung des Einvernehmens aufnimmt,