§ 9 Zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes (1) Nach Verkündung des Maßnahmengesetzes im Bundesgesetzblatt übersendet die zuständige Behörde unverzüglich dem Träger des Vorhabens, denjenigen Personen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt in Papierform. (2) Wären mehr als 50 Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt zu übersenden, so kann stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Text des Maßnahmengesetzes im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Verkehrsinfrastrukturprojekt voraussichtlich auswirken wird; auf die Anlagen zum Gesetz kann verwiesen werden. Dem Träger des Vorhabens ist jedoch in jedem Fall die Ausgabe des Bundesgesetzblattes zu übersenden, in der das Maßnahmengesetz verkündet ist.
(3) Das Maßnahmengesetz wird zudem auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht. In der öffentlichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.