durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.
(4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 5 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Zur Beratung bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung kann der Stiftungsrat Fachbeiräte berufen.
(2) Bei der Besetzung der Stiftungsorgane wird eine geschlechterparitätische Besetzung angestrebt.
(3) Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.
§ 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere
- 1.
- die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,
- 2.
- die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,
- 3.
- der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,
- 4.
- die Änderung der Stiftungssatzung,
- 5.
- die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,
- 6.
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
- 7.
- die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,
- 8.
- die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen,
- 9.
- die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Dritter.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus 19 Mitgliedern.
(3) Mitglieder sind
- 1.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 2.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,
- 3.
- die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft,
- 4.
- vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,
- 5.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,
- 6.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,
- 7.
- neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie,