Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Eingangsformel Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung und Sitz (1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.
§ 2 Stiftungszweck und Begriffsbestimmungen (1) Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Räumen im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
2.
Ehrenamt das bürgerschaftliche Engagement für eine Organisation, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, die im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, kirchliche beziehungsweise mildtätige Zwecke fördern.
§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks (1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch
1.
bedarfsorientierte und umfassende Service-Angebote im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung,
2.
Bereitstellung von Informationen bei der Organisationsentwicklung für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung,
3.
Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,
4.
Förderung von Innovationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, insbesondere von digitalen Innovationen,
5.
Stärkung von Strukturen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in strukturschwachen und ländlichen Räumen und
6.
begleitende Forschung zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5.
(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden unter Berücksichtigung bereits bestehender Bundesgesetze und -programme und in Abstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehrenamtsstrukturen durchgeführt.
(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch finanzielle Förderung erfüllt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen